ZUGANGS VORRAUSSETZUNGEN

für die Ausbildung an der Berufsfachschule für Sozialassistenz

- Erster Schulabschluss (Hauptschulabschluss nach Klasse 9) oder oder oder

- Erweiterter Erster Schulabschluss (Hauptschulabschluss nach Klasse 10) oder oder oder

- Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)


ZUGANGS VORRAUSSETZUNGEN

für die Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege

- Sekundarabschluss I (Fachoberschulreife) und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (z.B. Sozialassistent*n bzw. Sozialhelfer*in, Sozialassistent*in Schwerpunkt Heilerziehung bzw. Heilerziehungshelfer*in, Kinderpfleger*in) oder oder oder

- Sekundarabschluss I (Fachoberschulreife) und eine fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit oder oder oder

- Sekundarabschluss I (Fachoberschulreife) und Abschluss eines einschlägigen Bildungsgangs (z.B. zweijährige Berufsfachschule oder Fachoberschule Gesundheit und Soziales) oder oder oder

Allgemeine Hochschulreife oder vollständig abgeschlossene Fachhochschulreife und eine einschlägige, zusammenhängende Tätigkeit von mindestens sechs Wochen (Vollzeitbeschäftigung) oder mindestens 240 Stunden (Teilzeitbeschäftigung) in einer Einrichtung der Eingliederungs- bzw. Behindertenhilfe


ZUGANGS VORRAUSSETZUNGEN

für die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik

- Sekundarabschluss I (Fachoberschulreife) und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (z.B. Sozialassistent*n bzw. Sozialhelfer*in, Sozialassistent*in Schwerpunkt Heilerziehung bzw. Heilerziehungshelfer*in, Kinderpfleger*in) oder oder oder

- Sekundarabschluss I (Fachoberschulreife) und eine fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit oder oder oder

- Sekundarabschluss I (Fachoberschulreife) und Abschluss eines einschlägigen Bildungsgangs (z.B. zweijährige Berufsfachschule oder Fachoberschule Gesundheit und Soziales) oder oder oder

Allgemeine Hochschulreife oder vollständig abgeschlossene Fachhochschulreife und eine einschlägige, zusammenhängende Tätigkeit von mindestens sechs Wochen (Vollzeitbeschäftigung) oder mindestens 240 Stunden (Teilzeitbeschäftigung) in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe